Meinst Du wirklich, potentielle Angreifer würden sich Ziele aus einem Impressum (btw: was ist eigentlich die Mehrzahl von "Impressum" ... *grübel*) heraussuchen? Oder anders gefragt, denkst Du, man könnte Angriffe vermeiden, indem man die Anschrift nicht veröffentlicht? Ich weiß nicht ...
Anders wäre es, wenn man - wie es ja viele praktizieren - jeden persönlichen Kram veröffentlicht. Also wenn Du zum Beispiel dick und fett auf Deiner HP schreiben würdest: "Hi Leute, bin für zwei Wochen im Urlaub!" und zwei Klicks weiter stünde Deine Adresse. DAS fände ich grenzwertig.
Heute ist es nicht mehr abwegig, dass manzum Beispiel wegen seiner politischen Meinung auch im Internet angegriffen wird. Gegen mich lief mal eine regelrechte Hetzjagd im Politikforum. Dort wurde meine Adresse und die Schule meiner Kinder genannt und indirekt dazu aufgefordert, mir mal zu zeigen, wo es lang geht. Die Betreiber dieses Forums reagierten nur lax. Nun kann man über solchem Blödsinn stehen, oder man nimmt zur Kenntnis, dass heute die Hemmschwelle, anderen Menschen Gewalt anzutun, bei immer mehr Zeitgenossen zu sinken scheint. Seit diesem Erlebnis habe ich dort nicht mehr gepostet und meine Aktivitäten dort eingestellt - das war wohl so auch bezweckt.
Ich denke, der Namen, die e-mail-addi reichen zur Identifikation für Behörden aus. Der Provider kennt schließlich alle restlichen Daten. Viele Grüße
Ich denke, der Namen, die e-mail-addi reichen zur Identifikation für Behörden aus. Der Provider kennt schließlich alle restlichen Daten. Viele Grüße
Genügt auch denen, die die Adesse haben wollen, es sei denn, die Mailadresse ist für diesen einzigen Zweck eingerichtet und wird sonst nicht benutzt, vor allem nicht zum Senden!
Es ist grundsätzlich falsch anzunehmen, dass die oder irgendeine Emailadresse im Impressum ausreicht.
Die Regale mit abgemahnten Webmastern oder Inhabern einer Webseite sind voll. Es MUSS der volle und ausgeschriebene Name, die vollständige Adresse und in manchen Fällen eine Telefonnummer angegeben werden. Ob man will oder nicht, so ist das Gesetz formuliert.
Hat eine verantwortliche Person, die im Impressum genannt wird z. B. drei Vornamen müssen auch alle drei Vornamen genannt und ausgeschrieben werden. Alleine die Abkürzung des Vornamens kostet in jedem Falle Geld!
Der Gesetzgeber ist darin sehr genau und die Richter haben bisher grundsätzlich für die Anklagenden gesprochen.
Eine Lösung wäre wirklich eine Freundin, die Mama oder Oma einzuspannen, die ihre vollen Kontaktdaten angeben. Damit ist Miss Rainstar aus dem Schneider. Nur mit einer Emailadresse kostet es nach neuester Rechtsprechung mindestens €1200 und aufwärts.
Lieber Gast, na ja, das mit dem Grundsätzlichen, das halte ich für Panikmache:
ZitatHartnäckig hält sich das Gerücht, grundsätzlich jede Webseite müsse nach § 6 TDG mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden. Doch der Gesetzgeber hat nichtgeschäftsmäßige Angebote ausdrücklich von der Anbieterkennzeichnung freigestellt. Aufgrund dieser Beschränkung auf geschäftsmäßige Angebote steht zumindest außer Frage, daß es eben nicht und niemals der vielfach behauptete Wille des Gesetzgebers war, daß von der Anbieterkennzeichnungspflicht alle Angebote betroffen sind.
Was bedeutet der Begriff geschäftsmäßig?
Leider hat der Gesetzgeber versäumt, eindeutig zu klären, was er unter dem Begriff geschäftsmäßig versteht.
Vor dem Hintergrund der Entstehung des TDG und unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung (PDF c.a. 5MB, Seite 35), in der die Anbieterkennzeichnung als Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers ausgewiesen wird, darf man jedoch davon ausgehen, daß der Gesetzgeber unter einer geschäftsmäßigen Tätigkeit versteht, wenn der Betreiber einer Webpräsenz beabsichtigt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder nachhaltig die Erzielung von Einnahmen durch den Inhalt seiner Seiten zu fördern. Nur in dem Fall steht dem Anbieter auch ein Verbraucher gegenüber, der eine Vorschift zum Verbraucherschutz überhaupt erforderlich macht. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Definition des Unternehmers aus dem bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 14 BGB ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es (auch hier) nicht an.
@missrainstar wenn du auf deiner Homepage deine Bücher selbst zum Verkauf anbietest, dann würde ich eine vollständige Adresse nennen, weil hier dann schon ein geschäftsmäßiges Angebot unterstellt werden könnte, auch wenn es in Wirklichkeit bei geringen Zugriffszahlen auf die Seite wohl eher nebensächlich ist - aber da kann dir ein bösmeinender Rechtsverdreher gehörig den Spaß verderben.
Für die Homepage www.jungeautoren.de nehme ich in Anspruch, diese nichtgeschäftsmäßig und aus reinem Spaß an der Literatur zu betreiben. Bis heute, und das ist auch in Zukunft nicht anders geplant,sind die einzigen Gelder, die da geflossen sind, meine quartalsmäßig geleisteten Zahlungen an den Provider. Wer mich erreichen will, findet im Impressum meinen Klarnamen und meine e-mail. Mehr braucht es nicht. (hoffe ich jedenfalls) Viele Grüße
ZitatGepostet von Schreiberling [quote]Hartnäckig hält sich das Gerücht, grundsätzlich jede Webseite müsse nach § 6 TDG mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden. Doch der Gesetzgeber hat nichtgeschäftsmäßige Angebote ausdrücklich von der Anbieterkennzeichnung freigestellt. Aufgrund dieser Beschränkung auf geschäftsmäßige Angebote steht zumindest außer Frage, daß es eben nicht und niemals der vielfach behauptete Wille des Gesetzgebers war, daß von der Anbieterkennzeichnungspflicht alle Angebote betroffen sind.
Was bedeutet der Begriff geschäftsmäßig?
Dazu dies>>
Impressum erstellen leicht gemacht - Hinweise zur richtigen Gestaltung-
von Dr. Stephan Ott
Seit dem 1.3.2007 regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG und § 55 RStV.
Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.
1. Schritt: Muss ich ein Impressum anbringen oder darf ich meine Webseite anonym betreiben?
Keine Impressumspflicht
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Webseiten richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:
Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,
Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind,
evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.
Ich denke, da sind die engen Grenzen schon gezogen.
Wenn ich dann z.B. sehe, dass eine Internetradiobetreiberin mehrere websites ohne Impressum im Netz stehen hat - dafür aber in jedem Satz mindestens drei Fehler, im Portal des Senders allein in drei Sätzen 18 Rechtschreib, hauptsächlich Groß-/Kleinschreibung, auch Interpuntionsfehler - da dürften m. E. auch GEMA und sonstige fündig werden.
Solche Leute haben keine Ahnung, in welche Fallen sie laufen.
Aber wer hier schreibt sollte sich das schon verinnerlichen, ich habe auch geschludert und werde da noch nachbessern
LG
Harald
Liebe Grüße vom
Dichter, Denker- Lenker
Harald
Um ein Ziel zu erreichen ist nicht der letzte Schritt ausschlaggebend, sondern der erste!
Wie ist die Impressumspflicht in Österreich geregelt?
Am 12.5.2005 hat der österreichische Nationalrat eine umfassende Änderung des Mediengesetzes beschlossen. Vorausgegangen war diesem eine Unsicherheit vieler Betreiber "privater Webseiten", ob für sie in Zukunft auch eine Impressumspflicht gelten würde. Wie in einem ausführlichen Beitrag von Franz Schmidbauer nachzulesen ist, gilt zwar die Impressumspflicht nach § 24 MedienG nicht für Websites, sondern nur für Newsletter, die Betreiber von Webseiten trifft aber die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG. Danach sind Name (bei Unternehmen die Firma) und Ort (bei Unternehmen: Sitz und Unternehmensgegenstand) anzugeben. Die genaue Anschrift muss nicht genannt werden.
Interessant ist auch, dass § 25 IV 1 MedienG anders als das deutsche Presserecht die Angabe der grundlegenden Richtung des periodischen Mediums verlangt.
Liebe Grüße vom
Dichter, Denker- Lenker
Harald
Um ein Ziel zu erreichen ist nicht der letzte Schritt ausschlaggebend, sondern der erste!
Zitat@Alex: Dann ist also die Mehrzahl von Opossum "Opossen" :-)
Ich beschäftige mich jetzt seit fast 45 Jahren bewusst mit der Deutschen Sprache. Solche 'Stilblüten' wie 'Impressen' lassen einen tatsächlich schier verzweifeln. Könne ja auch ganz locker 'Impressi' oder (zumindest) 'Impressums' lauten. Sorry, Uli ... kann auch nix dafür! Aber ich fühle mit Dir. LG Alex
@ Harald: selbst das MONOgramm ist ja schon entfremdet worden ... denn es besteht in der Regel aus den beiden Anfangsbuchstaben Vorname/Nachname ... bei Dir also sinngemäß HH. Ganz schön MONO, gelle?
"FEUERAUGEN" (3 Bände: 1-Das Dorf, 2-Drei Städte, 3-Das Schloss) Mein Roman im Buchhandel
wo wir gerade bei deutscher sprache sind... gestern bei den hausaufgaben meines sohnes steht doch im schularbeitsblatt tatsächlich die malzeit-anstatt die mahlzeit!!!! soll der junge malen gehen, anstatt zu tafeln??? wie bescheuert ist das denn? ich kann ihm da nichtmal sagen ob richtig oder falsch, ich kenn bloß die alte rechtschreibung.
@Harald H es ist wirklich zum Haare raufen... auf dieser sehr sachkundig wirkenden Seite kann man folgendes lesen:
ZitatDamit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Genau dazu zähle ich meine Homepage, denn es gibt kein wirtschaftliches Interesse, und keine wirtschaftliche Tätigkeit. Also was ist denn nun richtig? Mein Firmenanwalt vertritt übrigens auch den Standpunkt, dass ich zum Beispiel mit dieser Literaturseite www.jungeautoren.de keine Impressumspflicht habe. Aber wie so oft, ist ein Gesetz nicht klar formuliert. Und so nenne ich zumindest einen erreichbaren Ansprechpartner für jewede Anfragen.